Neil
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Hi,
kann man in deutschen Gesetzen englische Begriffe verwenden? Den Reload würde ich als Treibladung bezeichnen. Einige von uns verwenden ja Pulver für die Pulverpfanne oder Ausstoßladung.
Gruß
Neil
Die Erde ist eine Scheibe. Egal in welche Richtung sich die Menschheit bewegt, sie geht immer auf einen Abgrund zu.
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Dirk
Überflieger
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Ja, kann man.
In meinem steht "Der Umgang beinhaltet das Aufbewahren, Verwenden, Verbringen und Vernichten. Das Verwenden beinhaltet auch das Wiederladen von dafür vorgesehenen Raketenmotoren (Reloads)."
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Lschreyer
Grand Master of Rocketry
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Elektrische Anzünder sind ab 18 frei verkäuflich. Korrekterweise müsste da also nichts eingetragen sein. Und Treibladungspulver verwenden wir als Ausstoßladung. Das ist schon korrekt.
Wie es jetzt mit BC360 aussieht kann ich nicht sagen, normal müssten die alle neu einklassifiziert sein.
Louis
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Diplom-Pyromane
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Ich hab auch noch eine Anekdote von meiner Scheinverlängerung (falls es jemand wissen will).
a) Der Beamte hat mir Pyrodex rausgestrichen mit der Begründung, dass man bei Pyrodexverwendung eine Beschussvorführung machen müsse (kommt also auch aus dem Waffenbereich).... ich habe nicht weiter nachgefasst, da ich weder SP doch Pyrodex verwende.
b) Bei Badezimmeraufbewahrung (die bei mir als einzige Lagermöglichkeit zur Verfügung steht) sei nach der gültigen Behördenauslegung eine F30 Feuerwiderstandsdauer zu fordern. Da die Türen eines Badezimmers i.d.R ja nicht in T30 ausgeführt seien, sehe man von der Forderung ab, wenn der Tresor in F30 ausgeführt würde.
F30 Klassifizierungen für Tresore sind Ausnahmefälle, da hier meist nur anwendungsbezogene Normen zur Diebstahlsicherheit und spezielle Normen zu Dokumentschutz (auch gegen Feuer) ausgewiesen werden, die mit den Prüfkriterien zu F30 nicht übereinstimmen.
Ich besitze aber nur einen billigen Baumarkttresor und die Anschaffung eines entsprechend ausgerüsteten Waffenschrankes wäre sehr teuer.
Letztendlich habe ich eine Kombination des billigen Tresors mit ebenso günstigen "feuersicheren" Dokumentenboxen (abschließbar), die ich immer für die Autotransporte benutze, durchbekommen. Die Boxen sind nach einem für Dokumentenaufbewahrung gültigen Standard zertifiziert. Die Recherche nach den Prüfbedingungen ergab ähnliche Brandtemperaturen, Einwirkdauern und Temperaturerhöhungen im Innern. Das habe ich so übermittelt und die Akzeptanz bekommen.
Gruß
Thomas
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osmadie
SP-Schnüffler
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Es ist immer wieder erstaunlich, welche Forderungen manche Beamten aufstellen. Dieser Herr sollte mal konkret angeben, von wo er diese Anforderungen herleitet. Schließlich steht in den Sprengstofflagerrichtlinien 410 für die Aufbewahrung kleiner Mengen: Zitat: 4.2 (3) Behältnisse können aus Stahl (handelsübliche Kassetten, Wandschränke oder Panzerschränke) sowie aus Holz oder anderem Material mit gleicher Festigkeit bestehen. An Holzbehälter werden folgende Anforderungen gestellt: Sie sollen aus ca. 20 mm starken Brettern oder Spanplatten bestehen, deren Eckverbindungen z. B. genutet oder gedübelt und verleimt sind. Beschläge und Befestigungen sind so anzubringen, dass sie von außen nicht abgeschraubt werden können.
Also Holz ist zulässig - da steht nichts von wegen "feuerfestes Behältnis". Was die Forderung nach einer feuerfesten Tür angeht, so steht in der SprengLR 410 unter 1.Allgemeines ausdrücklich: Zitat: Um die Richtlinie nicht zu umfangreich werden zu lassen, muss in Kauf genommen werden, dass einzelne Absätze eines Abschnitts nicht für alle Lagerarten und -orte gelten, und dass dies im Text nicht hervorgehoben werden kann (siehe z. B. Nummer 4.2 Abs. 7, der für die Aufbewahrung in Wohnungen nicht anzuwenden ist).
Und diese Stelle 4.2 Abs. 7 ist die mir einzig bekannte mit der Forderung nach einer feuerfesten Tür. Also da sollte sich der Beamte echt mal erklären. Viele Grüße Oliver
Der erste Schluck aus dem Becher der Wissenschaft führt zum Atheismus, aber auf dem Grund des Bechers wartet Gott. Werner Heisenberg
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studdy
Raketenbauer
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Hallo,
ich habe meinen Antrag am WE mit allen Unterlagen versendet. Bin gespannt was passiert ?
Gruß Michael
Es geht immer weiter.
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Bäckchen
rauchender Poseidon
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Zitat: Original geschrieben von studdy Hallo, ich habe meinen Antrag am WE mit allen Unterlagen versendet. Bin gespannt was passiert ? Gruß Michael
Hallo Michael, bei diesem Vorgang ist nur eines sicher vorhersehbar und zwar das du einen Gebührenbescheid bekommst Ich drück dir die Daumen Gruß Andreas
In Wirklichkeit ist die Realität ganz anders !?
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Oliver Arend
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Gibts eigentlich auch Gebührenbescheide wenn der Antrag verweigert wird? Oliver
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morning
Raketenbauer
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Zitat: Original geschrieben von Lschreyer
Kat. RG gibts nicht mehr
...
Minimalversion ist also:
Erwerben, Aufbewahren, Verbringen und Verwenden von - Treibladungspulver NC-Pulver Schwarzpulver Pyrodex - Raketenmotoren und Raketentreibladungen der Kategorie P2
Servus, wo hast du das her, dass es Kl. RG nicht mehr gibt? Antwort von Dr. sc. nat. Dietrich Eckhardt (BAM, Fachbereich 2.3 Explosivstoffe) auf die Frage meinerseits was im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG mit der Klasse RG passiert: "Allerdings konnte ich auf ihren Seiten keine Informationen zur alten Klasse RG finden. Bleibt diese bestehen, wird sie umbenannt oder fällt sie gar weg? Hintergrund der Frage ist die neue Einordnung von Raketenmotoren wie z.B. dem BC-360 (BAM-RG-004)." Antwort: "Diese bleit bestehen da als Exlosivstoff zu behandeln" Grüße, Morning
Geändert von morning am 17. Juni 2013 um 20:41
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Oliver Arend
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Dann gibt es aber möglicherweise keine Neueinstufungen in diese Klasse mehr?
Oliver
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