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nic
Drechsel-Lehrling Registriert seit: Mai 2001 Wohnort: Neubeuern Verein: Beiträge: 80 Status: Offline |
Beitrag 9198
, T2 od. T1
[18. Januar 2002 um 16:00]
Hi roketeers,
Ich hab mich mal gefragt, ob man nicht eine Zweistufenrakete bauen könnte, die im T1 bereich liegt. Mit einem Micro Hybrid, wie Tom E. einen hat als 1. Stufe, und einem normalen SP- Motor als 2. Stufe sollte das doch klappen. Da man ja bei einem Papierrohr (der Brennstof vom Mycrohybrid) nicht von Treibstoff reden kann, überschreitet man auch nicht die gesetzlich vorgeg. maximale treibstoffmenge für T1. Das würde doch gehen, oder nicht??? Ich fänd's ja sooooo schön wenn's T1 wäre... auf eine gute Nachricht wartend Nic |
Hendrik
Senior Pyronaut
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Beitrag 9200
[18. Januar 2002 um 16:40]
Hallo nic,
da muß ich Dich leider bitter enttäuschen... Sowohl Bündeln als auch mehrstufig fliegen ist klarer T2-Bereich, unabhängig von den verwendeten Motoren bzw. max. Treibstoffmenge. Es wäre noch nicht einmal eine zweistufige Micromax Rakete T1... leider! Viele Grüße, Hendrik SOL-2 Die Wissenschaft hat keine moralische Dimension. Sie ist wie ein Messer. Wenn man es einem Chirurgen und einem Mörder gibt, gebraucht es jeder auf seine Weise. Wernher von Braun (1912 - 1977), deutsch-US-amerikanischer Raketenforscher http://solaris.raketenmodellbau.org Solaris-RMBder Verein fürs Forum. |
nic
Drechsel-Lehrling Registriert seit: Mai 2001 Wohnort: Neubeuern Verein: Beiträge: 80 Status: Offline |
Beitrag 9201
[18. Januar 2002 um 16:47]
Hendrick,
dann dürfte man rein theoretisch auch keine Wasserraketen bündeln, oder eine zweistufen-Wasserrakete bauen. (ein Hybrid hat ja -außer dem Zünder- nichts pyrotechnisches...) Nic |
Oliver Arend
Administrator
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Beitrag 9204
[18. Januar 2002 um 18:51]
Meines Wissens zählen Wasserraketen nicht so ohne weiteres als Raketen, denn dann müsste man für jede Wasserrakete über 20 g Wasser einen T2-Schein und eine Startfreigabe haben. Es zählen wohl nur Raketen, deren Funktion auf der Expandierung von Gasen erwirkt durch eine Verbrennung beruht. Das ist bei einem Hybrid klar der Fall, nicht jedoch bei einer Heiß- oder Kaltwasserrakete. Bei einer Heißwasserrakete könnte man mit 20 g jedoch schon einiges anfangen, denke ich...
Oliver |
nic
Drechsel-Lehrling Registriert seit: Mai 2001 Wohnort: Neubeuern Verein: Beiträge: 80 Status: Offline |
Beitrag 9208
[18. Januar 2002 um 19:44]
ok, danke für die Info...
Nic |
Tom
Grand Master of Rocketry
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Beitrag 9213
[19. Januar 2002 um 10:14]
Zitat: Der T 2 Schein bezieht sich ja auf §27 SprengG. Und das ja ja eigentlich nix mit Wasser zu tun. Und für eine fliegende Coke-Flasche mit 1/4 Ltr. Wasser eine Starterlaubnis.... Ich denke mal eine 2 stufige "Wasserrakete" ist sicher kein T2... Tom |
nic
Drechsel-Lehrling Registriert seit: Mai 2001 Wohnort: Neubeuern Verein: Beiträge: 80 Status: Offline |
Beitrag 9214
[19. Januar 2002 um 11:28]
Tom,
wende den §27 sprengG. mal auf den Hybrid an... währe es also verboten einen hybrid zu clustern, und wenn ja warum?? -schreib doch mal die entsprechende gesetzespassage. Ich kenne mich mit den Gesetzen leider (noch) nicht aus... servus Nic |
Neil
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Beitrag 9216
[19. Januar 2002 um 13:44]
Hi,
okay habe das Waffengesetzbuc hier wo auch der Teil für Sprengstoff drin ist. Allerdings von 1998. §1. Dieses Gesetz gilt für den Umgang und Verkehr mit, sowie die Beförderung und Einfuhr von festen oder flüssigen Stoffen und Zubereitungen (Stoffe), die durch eine nicht außergewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können... Als explosionsgefährlich gelten nur solche Stoffe, die bei Durchführung der Prüfverfahren nach Anlage 1 zu diesem gesetz zur Explosion oder zu einer nach den Prüfvorschriften der Explosion gleichgestellten chemischen Umsetzung gebracht werden. Prüfverfahren I. Die Explosionsgefährlichkeit fester oder flüssiger Stoffe wird 1. durch Erwärmung ohne vollständigen festen Einschluß in Stahlhülsen oder 2. durch eine nicht außergewöhnliche mechanische Beanspruchung ohne zusätzliche erwärmung a) durch Schlag mit dem Fallhammerapparat oder b) durch Reibung mit dem Reibapparat nach demn in den II bis IV bezeichneten Prüfverfahren geprüft. Hier komt dann also eine Anhandlung wie die hülse auszusehen oder eben dieser Fallapparat oder Reibapparat. Ist nichts großartig dolles, habe da mal zugesehen. Jetzt zu der Frage Hybridmotor und clustern und Sprengstoffgesetz. Fällt ein Hybrid unter dem Sprenstoffgesetzt? Ich würde sagen nein, da als Treibstoff Papier oder Kunststoff verwendet wird. Beides würde bei einem Test wie vorgeschrieben nicht explodieren. Sonst dürfte man ja auc nur 20g ücher auf einmal lesen. Was macht der Oxidator? Der fällt hier nicht weiter drunter, da er ja weder fest noch flüssig sondern gasförmig ist. Der fäll dann somit uner was anderem. Das geährliche an Sprengstoffen ist ja, das der Oxidator mit dem Reduktator (war das richtig) in einem Gemisch, oder in einem Molekül, ist. Dies ist bei einem Hybrid nich der Fall. Deswegen denke ich, das man Hybride clustern darf wie man lustig ist. Allerdings bedarf es ab 5kg Startgewicht einen Modellflugplatz mit Zullasung über 5kg maximal bis 25kg. Das kommt dann aber aus der Ecke Luftfahrtgesetzte. Über 25kg bedarf es einer Aufstiegsgenehmiegung. Bis dann. Die Erde ist eine Scheibe. Egal in welche Richtung sich die Menschheit bewegt, sie geht immer auf einen Abgrund zu. |
Oliver Arend
Administrator
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Beitrag 9217
[19. Januar 2002 um 13:48]
Zitat: <i>Quelle: http://www.goinform.de/demo/arbsch/an/bu/sprengg.pdf</i> Ich meine, ein Hybrid fällt nicht unter die §27er-Pflicht, da er nicht explosionsgefährlich ist. Weder der Kunststoff/das Papier/die Salami noch das Lachgas... Aus diesem Grunde würde ich auch sagen, als nicht-explosionsgefährlicher Stoff unterliegt er auch nicht der Zulassungspflicht. Wo keine Zulassungspflicht besteht, besteht auch nicht die Möglichkeit, einen §27-Nachweis zum Bündeln zu fordern - wie das meines Wissens bei normalen Treibsätzen geschieht (weiß jemand wo _genau_ das steht?). Von daher könntest Du also Glück haben. Sobald jedoch wie beim MicroHybrid oder vielen anderen ein pyrotechnisches Preheater-Grain eingesetzt wird (also Composit-Treibstoff der gezündet wird, alles auf Betriebstemperatur bringt und gleichzeitig noch den Lachgas-Fluss startet), ist der gesamte Treibsatz zulassungspflichtig. Allerdings macht der §16 LuftVO keine Unterscheidung, er spricht lediglich von Raketen, und die Eigenschaft einer Rakete ist dem Hybrid nun mal nicht abzusprechen, für mehr als 20 g Treibstoff brauchst Du also nach wie vor eine Starterlaubnis. Übrigens steht weiter hinten im Gesetz, dass wenn der Hersteller bis 31.12.2002 eine EG-Baumusterprüfung beantragt hat, die Treibsätze noch bis 31.12.2005 verwendet werden dürfen. Aber ich denke bis dahin haben wir unsere alten Treiber alle, oder? Oliver |
Neil
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Beitrag 9220
[19. Januar 2002 um 13:53]
Hi,
Zitat: Allerdings macht der §16 LuftVO keine Unterscheidung, er spricht lediglich von Raketen, und die Eigenschaft einer Rakete ist dem Hybrid nun mal nicht abzusprechen, für mehr als 20 g Treibstoff brauchst Du also nach wie vor eine Starterlaubnis. Dann muß ich also für meine Wasserrakete eine Starterlaubnis einholen wenn die mehr als 20g Wasser benutzt? Sehr konfus. Die Erde ist eine Scheibe. Egal in welche Richtung sich die Menschheit bewegt, sie geht immer auf einen Abgrund zu. |