, des anderen Leid.
Moin zusammen.
Ich muß hier mal was loswerden was ganz gut, denke ich zumindest, zur allgemeinen Lage der Fliegerei paßt.
Am besten ihr lehnt Euch jetzt zurück und genießt das Folgende...
Am gestrigen Montagabend gegen 19 Uhr besuchte mich mein Fliegerkollege Miroslaw um sich ein RC- Flugmodell vorfliegen zulassen welches er dann evtl. kaufen wollte.
Gesagt getan, und wir rückten mit einem 1,2 Meter Elektroflieger aus zur nächstgelegenen Wiese in der Nähe meiner Wohnung.
Mit dem Auto parkten wir auf einem Feldweg der MIR gehört sowie der nahe gelegene Wald. Zwischen Weg und Wald ist ca ein 150 meter breiter Streifen Wiese über dem ich flog und auf dem Fledweg wurde dann als mal gelandet
Wir waren so 15 min am fliegen als kam was kommen mußte: Ein Jäger!!
Der saß am Waldrand8 des Waldes der MIR gehört, nicht vergessen bitte) mit Flinte und Hund und wollte ein paar Rehen das Fell perforieren, was wir ihm dann wohl durch die Fliegerei versaut haben.
Dumm gelaufen, war aber keine Absicht.
Und nu wirds lustig:
Er fuhr an meinem Auto vorbei und hielt hinter uns an und ich landete, denn ich dachte er wolle nur vorbei. Das er schon Ansaß wußte ich bis dahin nicht.
Jäger( aus dem Auto duchs offene fenster):
Ihr wißt aber was ihr da gerade gemacht habt!?
Ich ( bückte mich um auf der Beifahrerseite durchs Fenster den Jäger zusehen):
Mhh....gelandet!?
J (lauter): Ihr wißt aber was ihr da gemacht habt!!
I
extrem ruhig): Ich weiß jetzt net worauf sie hinaus wollen. Um was gehts denn bitte?
J: (immer noch laut, bleibt auch bis aufheben)
Der Flieger, das ist verboten. Und das Auto auf Waidgrund auch. Ich zeig Euch an. Sofort. Ich ruf die Polizei.
Die Ausweise, aber sofort.
Ich ruf jetzt sofort die Polizei. Und den Flieger beschlagnahme ich hiermit.
(Was jetzt kommt ist kein Witz!!!!!! Ich muß dazu sagen das der Jäger schon über 65 ist. Was ich jetzt gemacht habe ist ein Spiel mit dem Feuer und geht net immer gut, aber immer öfter
)
I: (laut) Das ist auch verdammt richtig so. Endlich mal einer der hier klare Patente macht. Aber mein Ausweis liegt daheim, da müssen sie mich jetzt nach Paragraph 127 vorläufig festnehmen da sie meine presonalien nicht feststellen können. Miroslaw komm her und laß Dich vom Jäger ordnungsgemäß festnehmen bis die Polizei kommt.
J
Augenbrauen hoch, Ton wird ruhiger)
Jetzt bleiben Sie mal ruhig....Aber ein junger Mann sollte immer seine Papiere dabei haben.
*Super, wir surfen auf der selben Welle*
I: Jawohl, den in der BRD herrrrscht Ausweispflicht. *Zack, zack*
Das wird nioch wieder vorkommen *Herr Obersturmbannjäger, hehehe*
*Das in den Sternen hab ich narülich nur Gedacht und net laut gesagt*
J: Aber der Flieger kann höher fliegen wie 100 Meter und ist verboten! Außerdem PArken Sie widerrechtlich auf einem Waidgraund.
I: (Ton Normal, ein wenig leise, das zwingt den Gegenüber zum genaueren hinhören und strahlt Sicherheit aus).
1: Der Flieger kann fliegen so hoch wie er will, ist schließlich kein Lenkdrachen.
2: Wir sind hier in der Einflugschneise vom Mil. Flugplatz in Fritzlar und befinden uns im Unkontrollierten Lauftraum g der bis 100 feet, 333 Meter, über Grund reicht.
3: Der Flieger ist ein Luftfahrzeug und obliegt einzig dem Luftrecht welches Bundesrecht ist.
4: Der Waidgrund sammt Feldweg gehört MIR, und ich benutze meinen Weg wann ich will und mit wem ich will.
5: Wenn Sie für das Jagdrecht hier Geld bezahlen weil das Ihr Hobby ist, ist das Ihr Problem nicht meines. Meine Flieger kosten auch Geld und ich beschwere mich nicht bei Ihnen darüber.
J: Totenstille....der Wald hier gehört meinem Jagdfreund R. Boegel und nicht Ihnen.
Wir gehen schon seit Jahren zusammen auf die Jagd.
*Anmerkung: Es handelt sich dabei um meinen verstorbenen Vater.
Ich habe ihn dann aufgeklärt was Ihm offensichtlich peinlich war...
J:Ja aber ich bezahle hier ein Haufen Geld um nach der Arbeit hier zu sitzen und mich zu entspannen und dann kommen sie...
I: Ist richtig, tut mir auch wahnsinnig leid, is eben dumm gelaufen.
Vorschlag: wir tauschen unsere Nummern aus und wenn einer was vorhat dann ruft er bei dem anderen kurz an...Selbstverständlich ordne ich mich Ihnen unter weil sie bezahlen ja Geld für Ihr Hobby...
J: Nein, sehe ich sie hier nochmal zeig ich sie an.
I: Aha, und warum?
J:Ja, ich zeig sie an.
I: Warum?
J: Dann zeig ich sie an
I: Waru-hum??
J: Nein da kenn ich kein Pardon
*Mein Kollege lag vor lachen fast um, das ist orginal so gewesen...
I: Gut dann zeigen sie mich von mir aus an. Sagen sie mir bitte ihren Namen.
J:Nein, das geht sie gar nichts an. Ich habe hier die Jagd gepachtet.
I: Gut, dann nehme ich sie hiermit vorlaufig fest, denn ich habe soeben possitive Kenntnisnahme von einer Strafttat genommen.
miroslaw, hast Du ein Handy?
M: Jo
I: Bingo, ruf die Polizei....unerlaubter Waffenbesitz und führen derselbigen in der Öffentlichkeit.
J: (kreidebleich und aussersich) Sind Sie von Sinnen!?!?
Unerlaubter...ich bin Jäger und ich
I: Hören Sie, seien sie jetzt lieber still und erzählen sie das mal Polizei. Und wegen Tierquälerei gibts auch noch einen, Schließlich haben sie Ihren Hund mit dem Auto vom Wald bis hierher gehetzt.
J:Ist nicht wahr!!! Der lauft im Feld immer nebebn dem Auto her...
I:Echt??? Für mein Freund und mich sah das aber wie Hetzt aus....aber das soll der Richter entscheiden...
J: Das ist doch alles erlogen was sie da behaupten.
I: Natürlich, aber das weiß die Polizei doch net.
Und im Moment sind wir 2 gegen einen.
J: Bei mir ist alles rechtmäßig..
I: Bei mir auch
J: Nein der Flieger ist verboten
I: ...und sie hetzten Ihren Hund, und was los ist wenn die Polizei bei der Prüfung ihrer Waffen auch nur ein Schuß nicht vermerkte Munition findet die sie mal ausm Urlaub im Ostblock mitgebracht haben wissen Sie was die Stunde geschlagen hat
*z.B. Schrottpatronen die von der Kormgröße nicht den deutschen Richtlinien entsprechen aber extrem gut sind...hat fast jeder Jäger irgendwo
)
J: Naja gut, wie gesagt wäre schön wenn ich hier in ruhe jagen könnte. Fliegen sie doch net abends wenn ich nach der arbeit auf die Jagd gehe.
I: Soll ich denn woanderst hingehen?
J: (zeigt auf eine Wiese)
I: kein Problem, mach ich doch gerne. Ich will Sie ja net stören. Wir wollen doch BEIDE unsere Ruhe und das doch net auf kosten des anderen, oder?
J: Gehen sie auf die Wie se dahinten, da kann ich eh net hinschießen...*fuhr von dannen*
Miro: Was war das?
I: Tja, so sind die Deutschen halt.
Egoistische Bessewisser.....
Das hätte sich ebensogut mit einer RAkete zutragen können, aber dann wäre er bestimmt voll durchgedreht...
Gerade die Jüngeren: Riskiert NIEMALS so eine Schnautze wie ich, dafür lese ich abens vorm Bettgehen Gesetztbücher wie andere Rosamunde Pilcher o.Ä.
Außerdem wohne ich aufm Dorf wo jeder jeden kennt.
Ich bin auch schließlich zum 1: Vorsitzenden des JAgdvereins gefahren und hab ihn gebeten den Kerl wieder runterzuholen damit der net noch ein Herzinfarkt vorm Bettgehen bekommt...
Aber das soll mal aufzeigen wie Intollerant manche Menschen sein können.
Und dann wird sich beschert warum manche Vereine keinen Nachwuchs bekommen. Wie auch wenn sie mit der Polizei gedroht bekommen und weggejagt werden...
Aber schön zusehen wie manche doch ihre scheinbare MAcht ausdehen wollen die sie gar net haben
*...Ich gepachtet, ich Chef...
Jagdrecht pachten heißt das er da jagen darf, aber rumlaufen darf trotzden jeder weil ein öffentliches Intresse an staatlichen Wäldern besteht.
Jagdrecht ist KEIN recht am Grundstück, sondern lediglich ein Recht zur Ausübung einer bestimmten Handlung AUF einem Grundstück.
Das ich halt ein paar Asse im Ärmel hatte ist dem Opa net bewußt gewesen, ansonsten hätte ich mir die Aktion au net leisten können, is wohl auch jeden klar...
Gruß Jens
Rechtgrundsätze:
Nach Art. 13 Nr. 6 GG hat der Bund die Gesetzgebungszuständigkeit für den Bereich des Luft-verkehrsrechts. Es handelt sich um eine sog. "Ausschließliche Gesetzgebung", d.h. andere gesetz- oder verordnungsgebende Organe sind nicht berechtigt, auf dem Gebiet des Luftverkehrs Regelungen zu treffen.
Ergo: Mein Flieger obliegt den Luftrecht, der vom Jagdrecht unangetastet bleibt. Und wenn der Jäger Millionen für sein Revier ausgibt...
Nach § 1 Abs. 1 LuftVG ist die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge grundsätzlich frei. Wegen § 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG gehören Flugmodelle zu den Luftfahrzeugen. Daher können sich auch Modellflieger auf diesen Grundsatz beziehen. Modellflugrelevante Einschränkungen sind da-her nur aufgrund des LuftVG und der LuftVO oder LuftVZO zulässig. Anderweitige Einschrän-kungen entsprechen daher weder der Verfassung (vgl. Art. 73 Nr. 6 GG) noch dem LuftVG.
Wesentliche Einschränkungen des Betriebs von Flugmodellen regelt § 16 Abs. 4 und Abs. 5 Luft-VO. Danach wird in vier Fällen eine Aufstiegserlaubnis vor Aufnahme des Flugmodellbetriebs er-forderlich
a) Flugmodelle aller Art mit 5kg bis 20kg (§ 16 Abs. 4 LuftVO - Umkehrschluss )
b) Flugmodelle mit Verbrennungsmotorantrieb innerhalb von 1,5km zu Wohngebieten
c) Flugmodelle aller Art innerhalb von 1,5 km zu Flugplätzen
d) Raketenmodelle (Raketenantrieb und generell ballistischer Flugverlauf)
Natur- und Landschaftsschutzbehörden versuchen immer verstärkter, Modellflug zu unterbinden. Rechtsgrundlage für derartige Verbote sind entsprechende Satzungen für Naturschutz- oder Land-schaftsschutzgebiete, wonach Veränderungen der Natur oder der Landschaft verboten sind. Teilwei-se enthalten solche Satzungen auch direkte Verbote, wonach Modellflug insgesamt oder teilweise (Motormodelle) untersagt wird.
Die Zulässigkeit solcher Verbote ist nicht gegeben. Während Verwaltungsgerichte solche Verbote zum Teil für zulässig erachten, verstärkt sich in Literatur und Lehre die gegenteilige Auffassung, aufgrund folgender Basis:
Art. 73 Nr. 6 GG regelt die Gesetzgebungszuständigkeit für den Flugverkehr zugunsten des Bundes, nicht zugunsten der Natur- und Landschaftsschutzbehörden.
Natur- und Landschaftsschutzsatzungen gehören nicht zu den privilegierten Vorschriften des § 1 Abs. 1 LuftVG
§ 29 Abs. 1 LuftVG gibt nur Luftfahrtbehörden die Zuständigkeit für Verfügungen im Bereich des Luftverkehrs, nicht etwa Natur- und Landschaftsschutzbehörden
§ 16 Abs. 4 LuftVO regelt positiv, dass der Betrieb von Flugmodellen keiner Erlaubnis bedarf, auch keiner umweltrechtlichen Erlaubnis.
§ 29 Abs. 1 LuftVG als Rechtsgrundlage für eine Aufstiegserlaubnis erfasst anders als § 6 LuftVG nicht den Naturschutz.
Modellflug ist wegen geringer zeitlicher und räumlicher Ausbreitung nicht geeignet, eine er-hebliche Umweltgefährdung darzustellen.
Zuständig für die Erteilung der Aufstiegserlaubnis ist die örtlich betroffene Luftfahrtbehörde (Be-zirksregierung, Regierungspräsident, Verkehrsministerium). Das Verfahren beginnt mit Antrag-stellung (Person, Aufsteigeort, Grund § l6 Abs. 4, Abs. 5 S. I oder S. 2 LuftVO)
Lediglich für Anträge nach § 16 Abs. 5 S. 1 oder S. 2 LuftVG (Entfernung) sind Unterlagen gem. § 16 Abs. 7 LuftVO erforderlich; allerdings ist eine teleologische Reduktion notwendig, d.h. lediglich Angaben, die sich auf Grund der Aufstiegserlaubnis (latente Gefahr) beziehen, sind erforderlich. Für § 16 Abs. 4 LuftVO (Gewicht) sind keine weiteren Antragsunterlagen notwendig. Die Anforde-rung von Antragsunterlagen ist auch nicht unter Bezug auf Richtlinien (s.o.) zulässig.
Der Abschluss des Verfahrens ist die Entscheidung der Luftfahrtbehörde über den Antrag. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.85 - 4 C 36/82, DÖV 1986, S.23f. besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufstiegserlaubnis; der Behörde steht keine Ermessensentschei-dung zu. Rechtsgrundlage stellt § 29 Abs. 1 LuftVG dar.
Also ist die Aufstiegserlaubnis gem. § 29 Abs. 1 LuftVG zu erteilen, wenn keine Gefahr für den Luftverkehr oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den beabsichtigten Betrieb von Flugmodellen entsteht. Dabei ist Gefahr für den Luftverkehr idR aus § 16 Abs. 4 oder 5 LuftVO zu ermitteln. Im Übrigen bedeutet öffentliche Sicherheit und Ordnung alle geschriebenen oder unge-schriebenen Rechtsvorschriften des Zusammenlebens (Problembereich hier; Umweltrecht, Argu-mentation s.o.).
Da aufgrund des o.g. Urteil ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufstiegserlaubnis besteht, sind Nebenbestimmungen zur Aufstiegserlaubnis nur gem. § 36 Abs. 1. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zulässig. D.h.: Nur wenn durch die Nebenbestimmung ein Versagungsgrund für die Er-teilung der Aufstiegserlaubnis beseitigt wird, ist eine solche Nebenbestimmung zulässig. Das be-deutet, die Zulässigkeit einer jeden Nebenbestimmung ist durch eine ^Luftfahrtbehörde zu begrün-den und ggfs. – bei Verwaltungsrechtsstreit - zu beweisen (Diskussion einzelner Nebenbestimmun-gen).
Nach dem Urteil des BayVGH, Urt. V. 14.10 97 ist analoge Anwendung der Sportanlagenlärm-schutzverordnung vom 18.07.1991 geboten. Dies bedeutet: 55dB(A) am nächstgelegenen Wohn-haus nach dort festgelegter Messmethode .Seit März 2000 ist Modellflug anerkannte Sportart, daher ist direkte Anwendung zulässig.
Viel Spaß beim Lesen.
Wem inhaltliche fehler auffallen , möge sich bei mir melden.
Thx
Jens